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§ 1 - Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
V. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 1 Benutzungsrecht
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Archivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Verordnung zur Benutzung offen.
Zitierungen von § 1 BArchBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BArchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BArchBV Nutzung durch Stellen des Bundes
... die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine ...
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