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§ 2 - Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
V. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 2 Benutzungsart
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet das Bundesarchiv.
(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bundesarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
Zitierungen von § 2 BArchBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BArchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BArchBV Nutzung durch Stellen des Bundes
... die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine ...
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