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§ 3 - Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
V. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 3 Benutzungsvoraussetzungen
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stellen.
(2) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bundesarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen.
(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundesarchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung freizustellen.
(4) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.
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Zitierungen von § 3 BArchBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BArchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BArchBV Nutzung durch Stellen des Bundes
... die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3591/a50797.htm