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§ 4 - Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
V. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 4 Sorgfaltspflicht des Benutzers
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
Zitierungen von § 4 BArchBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BArchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BArchBV Nutzung durch Stellen des Bundes
... die diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine ...
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