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§ 5 - Bundesarchiv-Benutzungsverordnung (BArchBV)
V. v. 29.10.1993
BGBl. I S. 1857
Geltung ab 11.11.1993; FNA: 224-8-1
Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
wird in 1 Vorschrift zitiert
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§ 6
§ 5 Ausschluß von der Benutzung
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des
Bundesarchivgesetzes
oder gegen die nach §
6
des
Bundesarchivgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, wird er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlossen.
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Zitierungen von
§ 5 BArchBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BArchBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArchBV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 BArchBV Nutzung durch Stellen des Bundes
... diese Unterlagen vor Abgabe an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die §§ 1 bis
5
dieser Verordnung finden insoweit keine ...
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