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§ 4 - FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (FSAAKV)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1809; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 384
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 96-1-25 Luftverkehr
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§ 4



Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:

1.
durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

2.
durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.





 

Frühere Fassungen von § 4 FSAAKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
vom 15.12.2009 BGBl. I S. 3957

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 FSAAKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FSAAKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSAAKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)
V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711
§ 6 FSBV Feststellung der Differenz zwischen geplanten Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten
... aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung . Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren ...
§ 7 FSBV Feststellung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und tatsächlichen Kosten
... aus Gebühren umfassen dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung . Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe, auf deren ...
§ 8 FSBV Erstattung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten
... aus Gebühren beinhalten dabei Erstattungen des Bundes für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung . (2) Die Auszahlung der Differenz nach Absatz 1 soll zum 30. September des auf das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
V. v. 15.12.2009 BGBl. I S. 3957
Artikel 1 13. FSAAKVÄndV
... durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2010 162,54 Euro." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...