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Änderung § 2 FSAAKV vom 01.01.2014

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§ 2 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 2 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 384
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug wird berechnet nach der Formel

R = t • p

(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).

(2) 1 Der Gewichtsfaktor entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch 50 geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten, gleichwertigen amtlichen Dokument eingetragene, zulässige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeuges angibt, potenziert mit 0,7:

Formel (BGBl. I 2009 S. 3957)


2 Ist das in Satz 1 genannte zulässige Starthöchstgewicht unbekannt,
wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des zulässigen Starthöchstgewichtes der schwersten Ausführung berechnet, die von diesem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. 3 Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte eingetragen, wird das höchste Starthöchstgewicht herangezogen. 4 Betreibt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschiedene Ausführungen desselben Typs handelt, wird der Gewichtsfaktor für jedes Luftfahrzeug dieses Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Starthöchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses Typs bestimmt. 5 Die Berechnung dieses Faktors pro Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt mindestens einmal jährlich. 6 Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet.

(3) 1 Der Gebührensatz entspricht
der Anzahl der für das betreffende Jahr geschätzten gebührenpflichtigen An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten, geteilt durch die voraussichtlichen Flugsicherungskosten. 2 Die geschätzten Kosten enthalten den Saldo aus der Über- oder Unterzahlung der Vorjahre.

(4) Der Gebührensatz
für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2013 181,99 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2 Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(2) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2 Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. 3 Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.

(heute geltende Fassung)