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Änderung § 2 FSAAKV vom 01.01.2009

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§ 2 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 2 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.12.2008 BGBl. I S. 2410
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse (Gmax) von mehr als 2.000 kg wird berechnet nach der Formel

R = t * p

(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges).

Der Gewichtsfaktor des Luftfahrzeuges ist die Quadratwurzel aus der durch fünfzig geteilten zulässigen Starthöchstmasse des Luftfahrzeuges, ausgedrückt in Tonnen,

Quadratwurzel (Gmax/50);

(Text alte Fassung)

die Zahl wird auf vier Stellen hinter dem Komma begrenzt. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstmassen eingetragen, so wird der Faktor Gewicht unter Zugrundelegung der maximalen Starthöchstmasse bestimmt, welche für dieses Luftfahrzeug vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt wurde. Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des gleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen, wird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag die durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters verwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung längstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt werden. Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2008 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 162,34 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 64,94 Euro.

(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu 2.000 kg beträgt ab 1. Januar 2008 10,35 Euro.

(Text neue Fassung)

die Zahl wird auf vier Stellen hinter dem Komma begrenzt. Bei Luftschiffen wird der Gewichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen Fluggewichtes berechnet. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere zulässige Starthöchstmassen eingetragen, so wird der Faktor Gewicht unter Zugrundelegung der maximalen Starthöchstmasse bestimmt, welche für dieses Luftfahrzeug vom entsprechenden Eintragungsstaat genehmigt wurde. Besitzt ein Luftfahrzeughalter mehrere Luftfahrzeuge des gleichen Baumusters, aber unterschiedlicher Baureihen, wird für die Bestimmung des Gewichtsfaktors auf Antrag die durchschnittliche zulässige Starthöchstmasse aller von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge dieses Baumusters verwendet; dieser Faktor kann ohne neue Antragstellung längstens für die Dauer eines Jahres zugrunde gelegt werden. Der Gebührensatz beträgt ab 1. Januar 2009 für Flüge nach Instrumentenflugregeln 167,78 Euro und für Flüge nach Sichtflugregeln 67,11 Euro.

(2) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug mit einer zulässigen Starthöchstmasse bis zu 2.000 kg beträgt ab 1. Januar 2009 10,70 Euro.


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