Änderung § 1 FSAAKV vom 15.08.2013

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§ 1 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 178 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(Text alte Fassung)

(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(Text neue Fassung)

(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(3) An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. Zähleinheit ist der Abflug.






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