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Änderung § 3 FSAAKV vom 01.01.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 3 FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2391
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Kostenschuldner ist der Halter des Luftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Ist der Halter nicht bekannt, haftet der Eigentümer des Luftfahrzeuges.

(Text neue Fassung)

Kostenschuldner ist der Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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