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Synopse aller Änderungen der FSAAKV am 01.09.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2021 durch Artikel 1 der FSAAKVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSAAKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Schlußformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 1b)

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Absatz 1 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(3) 1 An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. 2 Zähleinheit ist der Abflug.



(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 1).

(1a) Ferner werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flugplätzen Allendorf-Eder, Augsburg, Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen-Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggenfelden, Emden, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt-Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blankensee, Magdeburg/City, Mannheim City, Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchengladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen, Schwäbisch Hall, Siegerland, Straubing, Strausberg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und Zweibrücken Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 2).

(1b) Die Art des notwendigen Flugsicherungsdienstes bestimmt sich nach der Anlage.

(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den Absätzen 1 und 1a entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(3) 1 An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. 2 Zähleinheit des Gebührenbereichs 1 ist der Abflug. 3 Zähleinheit des Gebührenbereichs 2 ist die Landung.

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2021 130,35 Euro. 2 Die Berechnung des Gebührensatzes sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).



(1) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2021 130,35 Euro. 2 Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(2) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. September 2021 130,35 Euro. 2 Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. 3 Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 1 Absatz 1b)


vorherige Änderung

 


1. Flugplätze, an denen Flugverkehrskontrolldienst notwendig ist:

Augsburg

Berlin Brandenburg

Braunschweig-Wolfsburg

Bremen

Dortmund

Dresden

Düsseldorf

Erfurt-Weimar

Frankfurt-Hahn

Frankfurt Main

Friedrichshafen

Hamburg

Hamburg-Finkenwerder

Hannover

Heringsdorf

Hof-Plauen

Karlsruhe/Baden-Baden

Kassel-Calden

Köln/Bonn

Lahr

Leipzig/Halle

Lübeck-Blankensee

Mannheim City

Memmingen

Mönchengladbach

München

Münster/Osnabrück

Niederrhein

Nürnberg

Oberpfaffenhofen

Paderborn/Lippstadt

Saarbrücken

Stuttgart

Sylt

2. Flugplätze, an denen Flugplatzinformationsdienst notwendig ist:

Allendorf/Eder

Bautzen

Bayreuth

Coburg-Brandensteinsebene

Donaueschingen-Villingen

Donauwörth HEL

Eggenfelden

Emden

Giebelstadt

Hassfurt-Schweinfurt

Kiel-Holtenau

Leipzig-Altenburg Airport

Magdeburg/City

Mengen-Hohentengen

Neubrandenburg

Schönhagen

Schwäbisch Hall

Siegerland

Straubing

Strausberg

Wilhelmshaven Jadeweser Airport

Zweibrücken