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Synopse aller Änderungen der FSAAKV am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 1 der 30. FSAAKVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSAAKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FSAAKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
FSAAKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 421
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 1).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) Ferner werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flugplätzen Allendorf-Eder, Augsburg, Bamberg-Breitenau, Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen-Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggenfelden, Emden, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt-Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blankensee, Magdeburg/City, Mannheim City, Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchengladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen, Schwäbisch Hall, Siegerland, Straubing, Strausberg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und Zweibrücken Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 2).

(Text neue Fassung)

(1a) Ferner werden für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug an den Flugplätzen Allendorf-Eder, Augsburg, Bamberg-Breitenau, Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen-Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggenfelden, Emden, Frankfurt-Egelsbach, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt-Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blankensee, Magdeburg/City, Magdeburg/Cochstedt, Mannheim City, Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchengladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Oberpfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen, Schwäbisch Hall, Siegerland, Straubing, Strausberg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und Zweibrücken Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Gebührenbereich 2).

(1b) Die Art des notwendigen Flugsicherungsdienstes bestimmt sich nach der Anlage.

(2) Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den Absätzen 1 und 1a entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(3) 1 An- und Abflug sowie wiederholte Durchstartanflüge gelten als eine einzige Inanspruchnahme. 2 Zähleinheit des Gebührenbereichs 1 ist der Abflug. 3 Zähleinheit des Gebührenbereichs 2 ist die Landung.



(heute geltende Fassung) 

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2 Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(2) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2024 271,24 Euro. 2 Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. 3 Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.



(1) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 1 beträgt ab 1. Januar 2025 380,71 Euro. 2 Die Berechnung des Gebührensatzes für die Flughäfen des Gebührenbereichs 1 sowie der daraus resultierenden Gebühr richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).

(2) 1 Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme durch ein Luftfahrzeug im Gebührenbereich 2 beträgt ab 1. Januar 2025 380,71 Euro. 2 Zur Ermittlung des Gebührensatzes wird die algebraische Differenz aus den durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten für die Flugsicherung an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr einerseits und den finanziellen Leistungen des Bundes zur Unterstützung der Erbringung von gebührenfinanzierten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für das betreffende Kalenderjahr andererseits durch die gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Kalenderjahr geteilt. 3 Die Gebühr für die einzelne Inanspruchnahme entspricht dem Produkt aus dem Gebührensatz nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inanspruchnahme.

(heute geltende Fassung) 

Anlage (zu § 1 Absatz 1b)


1. Flugplätze, an denen Flugverkehrskontrolldienst notwendig ist:

Augsburg

Berlin Brandenburg

Braunschweig-Wolfsburg

Bremen

Dortmund

Dresden

Düsseldorf

Erfurt-Weimar

Frankfurt-Hahn

Frankfurt Main

Friedrichshafen

Hamburg

Hamburg-Finkenwerder

Hannover

Heringsdorf

Hof-Plauen

Karlsruhe/Baden-Baden

Kassel-Calden

Köln/Bonn

Lahr

Leipzig/Halle

Lübeck-Blankensee

Mannheim City

Memmingen

Mönchengladbach

München

Münster/Osnabrück

Niederrhein

Nürnberg

Oberpfaffenhofen

Paderborn/Lippstadt

Saarbrücken

Stuttgart

Sylt

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Flugplätze, an denen Flugplatzinformationsdienst notwendig ist:



2. Flugplätze, an denen Flugplatz-Fluginformationsdienst notwendig ist:

Allendorf/Eder

Bamberg-Breitenau

Bautzen

Bayreuth

Coburg-Brandensteinsebene

Donaueschingen-Villingen

Donauwörth HEL

Eggenfelden

Emden

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Frankfurt-Egelsbach

Giebelstadt

Hassfurt-Schweinfurt

Kiel-Holtenau

Leipzig-Altenburg Airport

Magdeburg/City

vorherige Änderung

 


Magdeburg/Cochstedt

Mengen-Hohentengen

Neubrandenburg

Schönhagen

Schwäbisch Hall

Siegerland

Straubing

Strausberg

Wilhelmshaven Jadeweser Airport

Zweibrücken