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§ 1 - Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001 (RegG§5DV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2087
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3-1 Personenbeförderung

§ 1 Berechnung der den Ländern in den Jahren 1996 und 1997 zustehenden Beträge



Von den dem Land Berlin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zustehenden Beträgen von 474,80 Millionen Deutsche Mark für 1996 und 453,96 Millionen Deutsche Mark für 1997 werden jeweils 100 Millionen Deutsche Mark aus dem Haushalt des Bundes gezahlt. Demgemäß belaufen sich die nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zu verteilenden Beträge für 1996 auf 1.057,69 Millionen Deutsche Mark und für 1997 auf 4.300,91 Millionen Deutsche Mark.