Tools:
Update via:
Änderung § 6 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. WeinRÄndV am 1. August 2009 und Änderungshistorie der WeinRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Durchsetzung bestimmter Pflanzungsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Rebfläche mit einer dort genannten Sorte bepflanzt oder einen Rebstock mit einer anderen Rebsorte als einer Keltertraubensorte auf eine Keltertraubensorte umveredelt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 85g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Rebfläche mit einer zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt oder 2. entgegen Artikel 85g Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Rebstock mit anderen als dort genannten Keltertraubensorten auf zu klassifizierende Keltertraubensorten umveredelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3598/al0-41704.htm