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Änderung § 8 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Durchsetzung bestimmter Begleitpapiervorschriften | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort bezeichnetes Begleitdokument in den Verkehr bringt, 2. (weggefallen) 3. einer Vorschrift des Artikels 3 Abs. 1, Artikels 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikels 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 oder Abs. 7 Unterabs. 1 erster Halbsatz, Artikels 8 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder Artikels 10 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt oder 4. einer Vorschrift des Artikels 10 Abs. 1 bis 3 oder 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 über Angaben in einem dort genannten Dokument bei den dort genannten Erzeugnissen zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 185c Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ein dort genanntes Erzeugnis ohne ein dort genanntes Begleitdokument in den Verkehr bringt oder 2. einer Vorschrift des Artikels 26 Absatz 2, Artikels 27 Absatz 4 Satz 1 oder des Artikels 29 Unterabsatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 über das Verwenden oder Vorlegen eines Begleitpapiers oder das Versenden einer Kopie zuwiderhandelt. |
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