Tools:
Update via:
Änderung § 4 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts, alle Änderungen durch Artikel 1 7. WeinRVÄndV am 1. August 2009 und Änderungshistorie der WeinRVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Durchsetzung bestimmter Anreicherungs- und Süßungsvorschriften sowie bestimmter Vorschriften über das Verarbeiten und die Produktion | |
(Text alte Fassung) (1) Nach § 49 Nr. 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eingemaischte oder nicht eingemaischte Weintrauben vollständig auspresst, Weintrub auspresst oder Traubentrester für destillationsfremde Zwecke erneut vergärt, 2. einer Vorschrift des Anhangs V Buchstabe D Nr. 4, 6 oder 7 oder Buchstabe F Nr. 1 oder des Anhangs VI Buchstabe F Nr. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Buchstabe D Nr. 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über das Erhöhen des natürlichen Alkoholgehalts oder die Süßung der dort genannten Erzeugnisse zuwiderhandelt oder 3. entgegen Anhang VI Buchstabe C Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in einer Weinbauzone ohne Zustimmung bewässert. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Abs. 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. | (Text neue Fassung) (1) Nach § 49 Nummer 7 des Weingesetzes wird bestraft, wer 1. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrauben vollständig auspresst, 2. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aus Weintrub oder Traubentrester Wein oder irgendein anderes Getränk zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch mit Ausnahme von Alkohol, Brand oder Tresterwein herstellt oder 3. entgegen Anhang XVb Abschnitt D Nummer 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Weintrub auspresst oder Traubentrester für andere Zwecke als die Destillation oder die Erzeugung von Tresterwein erneut vergärt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3598/al41702-0.htm