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Änderung § 5 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Durchsetzung bestimmter Anzeige- und Meldepflichten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet oder

2. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 oder entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Unterabs. 1 oder 4 oder mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, mit Artikel 9 Unterabs. 1 Satz 1 oder mit Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

3. entgegen Anhang I D Nummer 5
Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b und d der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet.