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Änderung § 6 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Durchsetzung bestimmter Pflanzungsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Rebfläche mit einer dort genannten Sorte bepflanzt oder einen Rebstock mit einer anderen Rebsorte als einer Keltertraubensorte auf eine Keltertraubensorte umveredelt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 85g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Rebfläche mit einer zu klassifizierenden Keltertraubensorte bepflanzt oder 2. entgegen Artikel 85g Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 einen Rebstock mit anderen als dort genannten Keltertraubensorten auf zu klassifizierende Keltertraubensorten umveredelt. |
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