Änderung § 10 Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Weinrechts vom 01.08.2009

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2009 eBAnz AT77 2009 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts


(1) Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.

(2) Soweit in dieser Verordnung genannte Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben und durch neue Vorschriften ersetzt werden, beziehen sich die am 9. März 2001 geltenden Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft insoweit auf die neuen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, als die von diesen neuen Vorschriften erfassten Sachverhalte auch von den abgelösten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erfasst worden sind. Satz 1 gilt auch für Sachverhalte, die vor dem 9. März 2001 entstanden sind.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Auf Taten, die vor dem 1. August 2009 beendet wurden, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




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