(1) Der Verantwortliche hat bis zum 30. April eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, eine Anzahl von Berechtigungen an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(1a) Der Verantwortliche kann in der ersten Zuteilungsperiode die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllen.
(1b) In der zweiten und den darauffolgenden Zuteilungsperioden kann der Verantwortliche die Abgabepflicht nach Absatz 1 auch durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen bis zu der im jeweiligen Zuteilungsgesetz festzulegenden Höchstgrenze erfüllen.
(1c) Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus Nuklearanlagen oder Projekttätigkeiten, an denen keine Vertragspartei der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 9. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 1784) teilgenommen hat, stammen. Die Abgabepflicht nach Absatz 1 kann auch nicht durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen erfüllt werden, die aus den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen.
(2) Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe von §
9 an die Verantwortlichen zugeteilt und ausgegeben.
(3) Die Berechtigungen sind zwischen Verantwortlichen sowie zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union oder zwischen Personen innerhalb der Europäischen Union und Personen in Drittländern im Sinne von §
13 Abs. 3 übertragbar.
(4) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine Zuteilungsperiode. Die erste Zuteilungsperiode beginnt am 1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2007. Die sich anschließenden Zuteilungsperioden umfassen einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren. Berechtigungen einer abgelaufenen Zuteilungsperiode werden vier Monate nach Ende einer Zuteilungsperiode in Berechtigungen der laufenden Zuteilungsperiode überführt. Das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan kann für eine Überführung von Berechtigungen von der ersten in die zweite Zuteilungsperiode Abweichungen von Satz 4 vorsehen. Der Inhaber einer Berechtigung kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
§ 4 TEHG Emissionsgenehmigung (vom 11.08.2007) ... 5 und 5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen gemäß § 6. (6) Bei Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des ... genehmigt worden sind, sind die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 als Bestandteil dieser Genehmigung anzusehen. Soweit im Einzelfall die für die ... Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung. Erfüllt der Verantwortliche die in § 6 Abs. 1 genannten Pflichten nicht, finden ausschließlich die Regelungen dieses Gesetzes ... übernimmt die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5 und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Wechsel in der Person des Verantwortlichen stattgefunden ...
§ 18 TEHG Durchsetzung der Abgabepflicht (vom 11.08.2007) ... Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne ... einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. (2) Soweit der ... Emissionen. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum ... (4) Die Namen der Verantwortlichen, die gegen ihre Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 verstoßen, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung ...
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70