§ 10 Zuteilungsverfahren
(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs nach §
9 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden auf Antrag folgende Personen und Organisationen gebührenfrei bekannt gegeben:
- 1.
- unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Verifizierung nach Satz 3 berechtigt sind, und
- 2.
- Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.
Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, gebührenfrei bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. §
42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) §
4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode sind innerhalb von drei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere Zuteilungsperiode bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkten zu stellen. Danach besteht der Anspruch nicht mehr.
(4) Die Zuteilungsentscheidung ergeht vor Beginn der Zuteilungsperiode; dies gilt nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt. Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster Halbsatz spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Antragsfrist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde erhält einen Abdruck der Zuteilungsentscheidung an Verantwortliche, die in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Tätigkeit nach §
3 Abs. 3 ausüben.
(5) Die Bundesregierung kann die Einzelheiten des Zuteilungsverfahrens, insbesondere
- 1.
- die im Antrag nach Absatz 1 zu fordernden Angaben und Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise,
- 2.
- die Kriterien für die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Absatz 1 Satz 3 und
- 3.
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige Behörde
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.
Frühere Fassungen von § 10 TEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4 TEHG Emissionsgenehmigung (vom 11.08.2007) ... Genehmigungsantrag ist vom Verantwortlichen spätestens mit dem Zuteilungsantrag nach § 10 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Genehmigungsantrag sind beizufügen ... sind. Sie gibt Anforderungen nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfristen nach § 10 Abs. 3 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der zuständigen Behörde bekannt. ...
§ 19 TEHG Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2009) ... nicht rechtzeitig erstattet, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelskostenverordnung 2007
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 1 ZuV 2007 Anwendungsbereich und Zweck (vom 28.07.2011) ... von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt ...
§ 14 ZuV 2007 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011) ... Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das ... war und er bei der Erstellung des Antrags nicht mitgewirkt hat. Für sonstige nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt ...
Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 1 ZuV 2012 Anwendungsbereich und Zweck (vom 28.07.2011) ... von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ... 2. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 4 oder § 10 Abs. 5 Nr. 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 ... 8 Abs. 4 oder § 10 Abs. 5 Nr. 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 22 Absatz 2 Satz ...
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Zitate in aufgehobenen TitelnZuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)
G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
§ 13 ZuG 2007 Prozessbedingte Emissionen (vom 28.07.2011) ... 1 zu diesem Gesetz. (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt ...
§ 17 ZuG 2007 Überprüfung von Angaben (vom 28.07.2011) ... nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem in § 10 Abs. 4 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. ...
Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
§ 15 ZuG 2012 Überprüfung von Angaben (vom 28.07.2011) ... überprüft die nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/36/a352.htm