(1) Die zuständige Behörde kann die Richtigkeit der im Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nachträglich überprüfen. Eine Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben beruht.
(2) Soweit der Verantwortliche im Falle der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach den Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788