(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 durchführt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 3 Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 9 und 10 Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 5.
- entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2118; zuletzt geändert durch Artikel 129 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 1941; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788