(1) Die nach §
20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
(2) Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten
- 1.
- den Zutritt zu den Grundstücken und
- 2.
- die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu gestatten sowie
- 3.
- die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verantwortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
§ 19 TEHG Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2009) ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 5. entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ...
G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Artikel 1 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70