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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2011 aufgehoben
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§ 22 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
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§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.
(2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2.000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
(3) Auslagen werden nicht erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes G. v. 16. Juli 2009 BGBl. I S. 1954 m.W.v. 22. Juli 2009
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Frühere Fassungen von § 22 TEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2009 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1954 |
aktuell vorher | 11.08.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 |
aktuell | vor 11.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 TEHG Übergangsregelung (vom 11.08.2007)
... für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Emissionshandelskostenverordnung 2007V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2" ersetzt. 3. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 9, 17 und 18" durch die ...
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
Artikel 2 EGZuG 2012 Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... nach" die Angabe § 8 Abs. 4 oder" eingefügt. 9. § 22 wird wie folgt neu gefasst: § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem ... eingefügt. 9. § 22 wird wie folgt neu gefasst: § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz (1) Für die Einrichtung eines Kontos ... für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort." 13. Anhang 1 wird wie ...
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