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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2011 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 23 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
Artikel 1 G. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2129-40 Umweltschutz
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§ 23 Elektronische Kommunikation
Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation die Verwendung der elektronischen Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt gemacht.
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- Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 G. v. 7. August 2007 BGBl. I S. 1788 m.W.v. 11. August 2007
Frühere Fassungen von § 23 TEHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 11.08.2007 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 TEHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TEHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
Artikel 2 EGZuG 2012 Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... mindestens 25 Prozent. (3) Auslagen werden nicht erhoben." 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt: ... erhoben." 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt: Soweit das Umweltbundesamt zuständige ...
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