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Änderung § 19 TEHG vom 11.08.2007

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§ 19 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 19 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 durchführt,

2. entgegen § 4 Abs. 3 Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht,

3. entgegen § 4 Abs. 9 und 10 Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(Text alte Fassung)

4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

(Text neue Fassung)

4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

5. entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.