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Änderung § 11 TEHG vom 11.08.2007

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§ 11 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
§ 11 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Überprüfung der Zuteilungsentscheidung


(Text neue Fassung)

§ 11 Überprüfung der Zuteilungsentscheidung und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen


vorherige Änderung

Die zuständige Behörde kann die Richtigkeit der im Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nachträglich überprüfen. Eine Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben beruht.



(1) Die zuständige Behörde kann die Richtigkeit der im Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nachträglich überprüfen. Eine Überprüfung ist insbesondere vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben beruht.

(2) Soweit der Verantwortliche im Falle der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach den Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500.000 Euro.



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