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Änderung Anhang 2 TEHG vom 11.08.2007

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Anhang 2 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2007 geltenden Fassung
Anhang 2 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
 

(Textabschnitt unverändert)

Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5


(Text alte Fassung)

Teil I

Anforderungen
an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen

Überwachung der
Treibhausgasemissionen

Die Überwachung
der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt
nach folgender Formel:

Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor.

Die Überwachung
der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen. Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so
ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.

Es sind gemäß
der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind. Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

Messung

Bei
der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

Bilanzierung
von Inputs und Outputs

Die CO2-Emissionen von
Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Bei Elektrostahlwerken kann die Metallurgie nur bis einschließlich zum Strangguss in der Gesamtbilanzierung und Saldierung der CO2-Emissionen erfasst werden. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden. Kohlenstoff ist in der Bilanzierung mit dem Faktor 44/12 in Kohlendioxid-Emissionen umzurechnen.

Bei der Ermittlung von Treibhausgasen ist
die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen.

Teil II

Anforderungen an die Abgabe von Emissionsberichten

Ein Emissionsbericht muss folgende
Angaben enthalten:

A. Anlagedaten einschließlich

- Name der Anlage,

- Anschrift einschließlich Postleitzahl und Land,

- Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten,

- Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und

- den Namen des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen berechnet werden:

- Tätigkeitsdaten,

- Emissionsfaktoren,

- Oxidationsfaktoren,

- Gesamtemissionen und

- Unsicherheitsfaktoren.

C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen gemessen werden:

- Gesamtemissionen,

- Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und

- Unsicherheitsfaktoren.

D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

E.
Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben.

F. Bei der Abgabe von Emissionsberichten nach § 5 Abs. 1 ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen.


(Text neue Fassung)

Teil I Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen

1. Die Ermittlung von
Treibhausgasemissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

2. Bei Oxidationsprozessen
ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

3. Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes
über den nationalen Zuteilungsplan für die Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmethoden und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten Emissionen nach § 5 verwendet werden.

4. Die CO2 -Emissionen
von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2 -relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.



Teil II Anforderungen an
die Emissionsberichte

1. Ein Emissionsbericht muss die nach der
Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten.

2.
Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben.