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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung von
- 1.
- Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden, sowie
- 2.
- Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Ausgenommen sind
- 1.
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
- 2.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sowie
- 3.
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei Fremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm oder - bei anderen Antriebsarten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW und
- 4.
- vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72).
(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
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Zitierungen von § 1 EG-TypV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-TypV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 ...
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