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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgeschriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten entfällt, wenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtype vorzunehmende Zuordnung
- 1.
- der Genehmigungsanträge,
- 2.
- der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,
- 3.
- der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Artikel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder
- 4.
- der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Regelungen
(5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion (§ 3 Abs. 1) gegenüber der Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
- 1.
- vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
- 2.
- von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
- 3.
- von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,
Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) durchführen lassen.
(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde nach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu erklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
Zitierungen von § 2 EG-TypV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-TypV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EG-TypV Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
... 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) durchführen lassen. (7) Der Antragsteller hat der ...
§ 7 EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 ...
§ 19 EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt ...
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