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§ 2 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren



(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie.

(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgeschriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten entfällt, wenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtype vorzunehmende Zuordnung

1.
der Genehmigungsanträge,

2.
der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,

3.
der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Artikel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder

4.
der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Regelungen

einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung durch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion (§ 3 Abs. 1) gegenüber der Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das

1.
vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,

2.
von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder

3.
von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,

ausgestellt ist.

Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) durchführen lassen.

(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde nach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu erklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.



 

Zitierungen von § 2 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EG-TypV Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
... 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) durchführen lassen. (7) Der Antragsteller hat der ...
§ 7 EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 ...
§ 19 EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt ...