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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Widerspruch



Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.

 
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Zitierungen von § 6 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EG-TypV Besondere Verfahren
... kann eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c ...