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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der anerkannten Stelle.
(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenommen werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden.
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Zitierungen von § 14 EG-TypV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-TypV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschusses (§ 12 Abs. 3) tritt ...
§ 20 EG-TypV Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung
... wird. (2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13, 14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 14 LoF-EG-TypV Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
... das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. ...
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 14 Krad-EG-TypV Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
... das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. ...
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