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§ 18 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle



(1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 (jeweils Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1 akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in § 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen keiner gesonderten Anerkennung.

(2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie von hierzu verwendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenverkehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung enthält die Befugnis zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm DIN EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.

(4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn durch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschusses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.

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Zitierungen von § 18 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 14 LoF-EG-TypV Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
... das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. ...

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 14 Krad-EG-TypV Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
... das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. ...