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§ 20 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontrollzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm DIN EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) erfolgen wird, und wenn durch die Begutachtung gemäß der Norm DIN EN 45 010 (Ausgabe März 1998) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13, 14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 20 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 15 LoF-EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... die Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der jeweils ...

Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)
Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
§ 15 Krad-EG-TypV Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
... die Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der jeweils ...


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