Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 23 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 23 Übergangsvorschriften


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.

(2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M 1 im Sinne der Betriebserlaubnisrichtlinie ab 1. Januar 1996 und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab 1. Januar 1998 anzuwenden.

(3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.

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Zitierungen von § 23 EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV
V. v. 18.12.1997 BGBl. I S. 3203; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.07.2013 BGBl. I S. 2803
§ 1 1. EG-TypVAusnV
... Abweichend von § 23 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. ... 33 "1. Ausnahmeverordnung zur EG-TypV: Gilt bezüglich § 23 Abs. 1 EG-TypV als vor dem 1. Januar 1998 erstmals in den Verkehr gekommen." oder ... oder in der Kurzfassung "1. AUSNAHMEV Z. EG-TYPV: GILT BEZ. § 23 ABS. 1 EG-TYPV ALS V. D. 01.01.98 ERSTMALS I. D. VK GEKOMMEN."  ...


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