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Abschnitt 4 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 09.12.1994 BGBl. I S. 3755; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 31.12.1994; FNA: 9231-1-10 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften

§ 21 Harmonisierte Normen



Soweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.


§ 22 Freistellungsklausel



Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder Akkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt übertragenen Befugnisse verursacht werden.


§ 23 Übergangsvorschriften



(1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.

(2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M 1 im Sinne der Betriebserlaubnisrichtlinie ab 1. Januar 1996 und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab 1. Januar 1998 anzuwenden.

(3) Artikel 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 11 und Abs. 13 der Richtlinie 98/14/EG der Kommission vom 6. Februar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) sind anzuwenden.

 
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