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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2016 aufgehoben

§ 4 - Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung (EBHaftPflV)

V. v. 21.12.1995 BGBl. I S. 2101; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Geltung ab 31.12.1995; FNA: 930-9-3 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Auskunftspflicht



Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung der nach § 3 Abs. 1 oder 2 zuständigen Behörde über das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 vorlegen.