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§ 2 - Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV)
neugefasst durch B. v. 31.07.1996 BGBl. I S. 1198; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 8053-6-10 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 8053-6-10 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten
(1) 1Die Mitteilung nach § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes hat bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen und bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich nach den Vorgaben des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung, unter Verwendung des in Anhang VIII Teil C der genannten Verordnung festgelegten Formats, zu erfolgen. 2Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung.
(2) 1Bis zu drei Monate nachdem die Europäische Chemikalienagentur das in Absatz 1 genannte Format zur Verfügung gestellt hat, kann die Mitteilung abweichend von Absatz 1 unter Verwendung eines vom Bundesinstitut für Risikobewertung auf seiner Internetseite zur Verfügung zu stellenden Formats erfolgen, das inhaltlich den Vorgaben der bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung entspricht. 2Das Bundesinstitut für Risikobewertung gibt den Zeitpunkt, zu dem die Europäische Chemikalienagentur das Format zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 2 ChemGiftInfoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2774 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ChemGiftInfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemGiftInfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemGiftInfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ChemGiftInfoV Vertraulichkeit (vom 29.07.2017)
... nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage übermittelten Daten, einschließlich der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 4 ChemGuaÄndG Änderung der Giftinformationsverordnung
... das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von ... „Gemische" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Gemischen und Biozid-Produkten (1) Die ... den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3" durch die Wörter „nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage" ersetzt. b) In Satz 2 werden die ...
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