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§ 3 - Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV)

neugefasst durch B. v. 31.07.1996 BGBl. I S. 1198; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 8053-6-10 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)



(1) 1Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. 2Sie hat

1.
bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,

2.
bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,

3.
bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,

4.
sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß

unverzüglich zu erfolgen. 3Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.





 

Frühere Fassungen von § 3 ChemGiftInfoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2774

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ChemGiftInfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ChemGiftInfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemGiftInfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 ChemGiftInfoV (zu § 3 Absatz 1) (vom 29.07.2017)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 4 ChemGuaÄndG Änderung der Giftinformationsverordnung
... gestellt hat, unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt." 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3" durch die Wörter „der Anlage" ersetzt. ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 3 Absatz 1 )". b) Die Angabe „Postfach 33 00 13" wird durch die Angabe ...