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§ 4 - Giftinformationsverordnung (ChemGiftInfoV)

neugefasst durch B. v. 31.07.1996 BGBl. I S. 1198; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 8053-6-10 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Vertraulichkeit



1Alle nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. 2Die Angaben im Formblatt nach der Anlage dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 ChemGiftInfoV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2774

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ChemGiftInfoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ChemGiftInfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemGiftInfoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2774; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 4 ChemGuaÄndG Änderung der Giftinformationsverordnung
... Angabe „Anlage 3" durch die Wörter „der Anlage" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „auf den ...