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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 2 - Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (SchwHG k.a.Abk.)
Artikel 5 G. v. 21.08.1995 BGBl. I S. 1050, 1054; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 404-26 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 404-26 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 2 Leistungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Leistungen sind die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.
(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Gesetz vor.
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchwHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SchwHG Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren
... Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch für Leistungen nach § 2 zahlt. (4) Der Arzt oder die Einrichtung rechnet Leistungen nach § 2 mit der ... nach § 2 zahlt. (4) Der Arzt oder die Einrichtung rechnet Leistungen nach § 2 mit der Krankenkasse ab, die die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit der ...
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