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Änderung § 7 Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 08.11.2006
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 98 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Übergangsvorschriften | |
(1) Abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 gilt für Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Einkommensgrenze in Höhe von eintausendfünfhundert Deutschen Mark; der Zuschlag für Kinder nach § 1 Abs. 2 Satz 2 beträgt dreihundertsiebzig Deutsche Mark; bei den Kosten der Unterkunft nach § 1 Abs. 2 Satz 3 wird ein vierhundert Deutsche Mark übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von fünfhundert Deutschen Mark berücksichtigt. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend setzt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten Gebiet jährlich zum 1. Juli neu fest, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht. |
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