§ 1 - Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei (BPAAusglV k.a.Abk.)

V. v. 06.12.2000 BGBl. I S. 1683; zuletzt geändert durch Artikel 56 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
Geltung ab 15.12.2000; FNA: 13-7-2-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei

§ 1



Das durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei begünstigte Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, für die hierdurch erlangten Vorteile ab dem 1. Januar 2000 jährlich 20,83 Prozent des aufgebrachten Gesamtaufwandes als Ausgleich zu leisten.



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