Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.01.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOAAusbgV)

V. v. 12.09.2000 BGBl. I S. 1406; aufgehoben durch § 5 V. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 104
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 51-1-26 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 2 Anspruch auf Ausbildungsgeld



(1) Der Anspruch auf Ausbildungsgeld beginnt mit dem Tag, an dem die Sanitätsoffizier-Anwärter unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Der Anspruch endet mit dem Tag, an dem die Beurlaubung endet.

(2) Besteht der Anspruch auf das Ausbildungsgeld nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Ausbildungsgeldes gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Das Ausbildungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed