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§ 3 - Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwLStG)

neugefasst durch B. v. 21.05.1979 BGBl. I S. 564; zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Geltung ab 24.05.1979; FNA: 610-6-6 Allgemeines Steuerrecht

§ 3 Sondervorschriften für Kapitalanlagen durch Sacheinlagen



(1) Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3, die durch Sacheinlagen erworben worden sind oder in solchen bestehen, können auch dann, wenn sie nach § 6 des Einkommensteuergesetzes mit einem höheren Wert anzusetzen wären, mit dem Wert in der Bilanz ausgewiesen werden, mit dem die hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen des inländischen Betriebs nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung anzusetzen gewesen wären (Buchwert). Das gleiche gilt für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, die durch Sacheinlagen erworben worden sind, unter der Bedingung, daß die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 erfüllt wird. Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Entwicklungsländern, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann der Unterschied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen des inländischen Betriebs bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben. Die Vergünstigung des Satzes 3 wird unter der Bedingung gewährt, daß die hingegebenen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer Zuführung in der Personengesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im Entwicklungsland, im Fall einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte in eine Kapitalgesellschaft in dieser Kapitalgesellschaft verbleiben.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 bemißt sich die Rücklage nach dem Buchwert der hingegebenen Wirtschaftsgüter.

(3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

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Zitierungen von § 3 EntwLStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntwLStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntwLStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EntwLStG
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des ...
§ 11 EntwLStG Anwendungsbereich
... werden. (4) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 und 8, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Artikel 2 G. v. 18.08.1969 BGBl. I S. 1211, 1214; zuletzt geändert durch Artikel 268 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 AuslInvG Steuerfreie Rücklage bei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter in Gesellschaften, Betriebe oder Betriebstätten im Ausland
... der Steuerpflichtige für die Investition im Ausland die Steuervergünstigung des § 3 des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in Anspruch nimmt. (4) Werden Beteiligungen ...