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§ 7 - Entwicklungsländer-Steuergesetz (EntwLStG)
neugefasst durch B. v. 21.05.1979 BGBl. I S. 564; zuletzt geändert durch Artikel 81 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304
Geltung ab 24.05.1979; FNA: 610-6-6 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 24.05.1979; FNA: 610-6-6 Allgemeines Steuerrecht
Zweiter Abschnitt Gewerbesteuer und Vermögensteuer
§ 7
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes.
(2) Ist nach § 1 oder nach § 2 eine Rücklage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der Steuerbilanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs maßgebenden Bewertungsstichtag ausgewiesen worden ist.
(3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen worden, so ist Absatz 2 entsprechend bei der Ermittlung des Gesamtvermögens des Inhabers dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwenden.
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