Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Soldatenjubiläumsverordnung (SJubV)
V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2806; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 30.07.2002; FNA: 51-1-28 Rechtsstellung der Soldaten
|
Geltung ab 30.07.2002; FNA: 51-1-28 Rechtsstellung der Soldaten
|
§ 2
Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,
- 1.
- wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder eines Beförderungsverbots verhängt worden ist, bis zum Ablauf der für die Disziplinarmaßnahme geltenden Tilgungsfrist,
- 2.
- wenn die Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von acht Jahren seit dem Tag der Verhängung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3612/a50952.htm