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§ 2 - Soldatenjubiläumsverordnung (SJubV)

V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2806; aufgehoben durch § 7 V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2267
Geltung ab 30.07.2002; FNA: 51-1-28 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2



Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hinausgeschoben,

1.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder eines Beförderungsverbots verhängt worden ist, bis zum Ablauf der für die Disziplinarmaßnahme geltenden Tilgungsfrist,

2.
wenn die Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe oder einer Dienstgradherabsetzung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von acht Jahren seit dem Tag der Verhängung.

Satz 1 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur im Hinblick auf § 16 der Wehrdisziplinarordnung nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Einstellung des Disziplinarverfahrens wirksam geworden ist.