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§ 3 - Maurer- und Betonbauermeisterverordnung (MaurerBetonbMstrV)

V. v. 30.08.2004 BGBl. I S. 2307; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7110-3-155 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I



(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
eine Meisterprüfungsarbeit und ein darauf bezogenes Fachgespräch,

2.
eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Meisterprüfungsarbeit, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen in der Meisterprüfungsarbeit und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder in der Meisterprüfungsarbeit noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

 
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