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§ 4 - Maurer- und Betonbauermeisterverordnung (MaurerBetonbMstrV)

V. v. 30.08.2004 BGBl. I S. 2307; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7110-3-155 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsarbeit



(1) Der Prüfling hat eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen, die einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Aufgabe ist so zu gestalten, dass sie alle zu ihrer Bearbeitung erforderlichen Elemente, insbesondere die Vertragsgrundlagen, vorgibt.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit bezieht sich auf ein Bauprojekt mit nicht mehr als 1.500 Kubikmeter umbautem Raum. Dabei sind mindestens vier der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen, davon in jedem Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2:

1.
Planung eines Teilbereichs des Bauprojekts für ein baubehördliches Genehmigungsverfahren erstellen,

2.
Ausführungsplanung für einen Teilbereich des Bauprojekts erstellen,

3.
Vertragsbedingungen auswerten, Preise kalkulieren und aus einer vorgegebenen Leistungsbeschreibung ein Angebot erstellen,

4.
Vergabe von Fremdleistungen vorbereiten, insbesondere Leistungsbeschreibungen erstellen,

5.
Angebot mit Mengenermittlung und Leistungsbeschreibung nach Kundenanfrage erarbeiten,

6.
Arbeit unter Berücksichtigung anderer Gewerke vorbereiten, insbesondere den Baustoff-, Arbeitszeit-, Personal- und Gerätebedarf planen; Bauzeiten-, Baustelleneinrichtungs-, Schalungs- und Verkehrssicherungsplan erstellen,

7.
Nachkalkulation durchführen.

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